Volksbegehren und Volksentscheid

In Deutschland sind Volksentscheide auf Bundesebene nur über die Neugliederung des Bundesgebietes vorgesehen – d.h. bei der Zusammenlegung oder Aufteilung von Bundesländern. Ansonsten können die Bürgerinnen und Bürger keine Volksbegehren zu bundespolitischen Themen einbringen.

Dagegen haben Bürgerinnen und Bürger in allen 16 Bundesländern die Möglichkeit, Abstimmungen über Sachthemen auf Landesebene herbeizuführen. Die Verfahren regeln Landesgesetze. Die Verfahren der direkten Volksgesetzgebung sind von Bundesland zu Bundesland recht unterschiedlich ausgestaltet. In der Regel gilt ein dreistufiges Verfahren, das sich an den Schritten Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid orientiert.

Im ersten Schritt müssen die Bürgerinnen und Bürger einen Antrag auf das Volksbegehren stellen. Dies wird im Landesrecht entweder als »Antrag« oder »Volksinitiative« bezeichnet. Ist dieser Antrag rechtlich zulässig, kommt es im zweiten Schritt zum Volksbegehren, für das ein Unterschriftenquorum erreicht werden muss. Es liegt zwischen 4 Prozent in Brandenburg und 20 Prozent in Hessen. Eine Bürgerinitiative muss in einer vorgegebenen Zeit die vorgegebene Zahl an Unterschriften von wahlberechtigten Bürger/innen sammeln. Erst ein erfolgreiches Begehren führt zum abschließenden Urnengang der Bürgerinnen und Bürger (Volksentscheid). Ein erfolgreicher Volksentscheid hat die gleiche Bedeutung wie ein Parlamentsbeschluss.

In den meisten Ländern reicht die einfache Mehrheit der Abstimmenden aber nicht für die Annahme einer Vorlage aus. In der Regel ist die Zustimmung von mindestens einem Viertel aller Wahlberechtigten, bei Verfassungsänderungen sogar der Hälfte aller Wahlberechtigten vorgeschrieben (Zustimmungsquorum). Eine der wenigen Ausnahmen ist Bayern, das bei einfachen Gesetzen keine Zusatzklausel und bei Verfassungsänderungen ein Zustimmungsquorum von 25 Prozent vorsieht.

Doch nicht nur die Bürger/innen können die Volksgesetzgebung initiieren. Auch Landesparlamente können per Beschluss einen Volksentscheid auslösen (Plebiszit). In manchen Fällen ist ein Volksentscheid sogar vorgeschrieben (Referendum) – etwa bei einer Änderung der Landesverfassung durch den Landtag.

Externer Link

Umfassende Informationen zu den aktuellen Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind über die Website der Organisation Mehr Demokratie e.V. abrufbar.