Die 1998 in der dänischen Stadt Aarhus verabschiedete sog. Aarhus-Konvention ist die erste völkerrechtliche Vereinbarung, die jeder Person (Beteiligungs-) Rechte im Umweltschutz zuschreibt. Die Aarhus-Konvention besteht aus drei wichtigen Säulen: Zugang zu Umweltinformationen, Zugang zu Beteiligung an Verwaltungsverfahren sowie dem Zugang zu Gerichten. Sie sieht darüber hinaus jedoch auch die Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken vor. Michael Zschiesche, Leiter des Fachgebietes Umweltrecht und Bürgerbeteiligung beim Unabhängigen Institut für Umweltfragen (UfU), zeigt in seinem Gastbeitrag das bürgerbeteiligende Potenzial der Konvention auf. Obwohl durch die unzureichende Umsetzung der Konvention in der Bundesrepublik Deutschland die Sanktionsgewalt der Zivilgesellschaft noch äußerst eingeschränkt ist, stellt die Konvention gleichwohl einen wichtigen Baustein im Umweltvölkerrecht dar, der weltweit Mindeststandards im Umweltschutz sichern hilft. Die Konvention unterstreicht, dass es zu rechtsstaatlicher Kontrolle durch Dritte in Verwaltungsverfahren häufig keine Alternative gibt, um das Vollzugsdefizit im Umweltschutz wirksam begrenzen zu können.
Beteiligung in Schule und Kindergarten
Die demokratische Beteiligung von Eltern und Kindern gehört in Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten oder anderen pädagogischen Einrichtungen zum Alltag. Alle genannten Institutionen sind deshalb für Kinder, Eltern und Lehrer/innen immer auch ein Lern- und Praxisfeld für Demokratie und demokratisches Handeln.
Die sog. Elternvertretungen in Grundschulen und weiterführenden Schulen werden je nach Bundesland auch Elternbeirat, Elternrat, Elternausschuss, Elternkuratorium oder Elternpflegschaft genannt. Der Bundeselternrat ist die Arbeitsgemeinschaft der Landeselternvertretungen in Deutschland. Die Einrichtung von Elternvertretungen ist in den Schulgesetzen aller Bundesländer vorgeschrieben. Aufgrund der Bildungshoheit der Bundesländer sind neben den Gremienbezeichnungen auch die Aufgaben und genauen Mitwirkungsrechte zwischen den einzelnen Bundesländern uneinheitlich geregelt. Jedoch gibt es bundesweit ähnliche Strukturen und Ziele. Grundsätzlich gilt: Elternvertretungen sollen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Schule und Elternhäusern ermöglichen und Eltern an allen wesentlichen, die Schule betreffenden Entscheidungen beteiligen.
Partizipation ist auch das Wesen der Schülervertretung, die mit verschiedenen Beteiligungsrechten im Schulrecht verankert ist. Schülerinnen und Schüler arbeiten nicht nur in den Mitwirkungsmöglichkeiten der jeweiligen Schule, sondern sind auch in Landesvertretungen organisiert. Die Bundesschülervertretung ist mittlerweile in die Bundesschülerkonferenz, die wiederum aktuell grundlegend umstrukturiert wird.
Neben der gesetzlich vorgeschrieben Elternbeteiligung binden manche Schulen, zum Teil in Kooperation mit den Kommunen, Schülerinnen und Schüler auch über sog. Kinder-, Jugend- oder Schulparlamente in demokratische Prozesse in Schule und Gemeinwesen ein.
Auch in Kindergärten und Kindertagesstätten ist die Elternvertretung gesetzlich vorgeschrieben. Die Wahlen zum Elternbeirat der Kindertagesstätten werden in den Landesausführungsgesetzen der Bundesländer zum Kinder- und Jugendhilfegesetz gesetzlich geregelt.
- Koop, Alexander: Der Schülerhaushalt – Ein Modell der Kinder- und Jugendbeteiligung in Schulen und Kommunen (5/2014), pdf
- Tramm, Jürgen: Die Modellschulen für Partizipation und Demokratie in Rheinland-Pfalz (5/2014), pdf
- Abendschön, Simone: Kinder und Politik? Ergebnisse einer Studie zum Demokratielernen (8/2012), pdf
- Regner, Michael / Schubert-Suffrian, Franziska: Partizipation und Demokratie in Kindertagesstätten (8/2012), pdf
- Zwiener, Susanne: Kinder mischen mit – Das Kinderparlament in Hilden (4/2011), pdf
- Hansen, Rüdiger / Knauer, Raingard: Was Kitas brauchen, um Kinderstuben der Demokratie zu werden (21/2008), pdf