Rechtlicher Rahmen

Seite 1: Aarhus-Konvention

Die Aarhus-Konvention

Am 25. Juni 1998 unterzeichneten 35 Staaten und die Europäische Union in der dänischen Stadt Aarhus den ersten völkerrechtlichen Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt. Das »Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten« ist seitdem als Aarhus-Konvention bekannt und gilt als wichtiger Schritt hin zur Durchsetzung allgemeiner Menschenrechte und als zentraler Baustein für die Sicherung von Mindesstandards im Umweltschutz. Die Ausweitung des Vertrags auf möglichst viele Staaten der Vereinten Nationen ist erklärtes Ziel der Erstunterzeichner. Konkret berechtigt die Konvention jede Bürgerin und jeden Bürger – auch zukünftige Generationen – zur:

  • Information über Umweltfragen
  • Beteiligung an Verwaltungsverfahren bei Projekten mit Auswirkungen auf die Umwelt
  • gerichtlichen Klage gegen Umweltbeeinträchtigungen


Diese, auch als »drei Säulen« der Aarhus-Konvention bekannten, Vorgaben wurden in Deutschland in Form eigenständiger Gesetzte verwirklicht:

  • Umweltinformationsgesetz (UIG) (seit 14.02.2005)
  • Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz (seit 09.12.2006)
  • Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) (seit 09.12.2006)


Mit der Verabschiedung dieses gesetzlichen Rahmens und der anschließenden Ratifizierung des Abkommens wurde die Bundesrepublik am 15. Januar 2007 offiziell Mitglied der Aarhus-Konvention. Seit 2010 lässt die Bundesregierung regelmäßig einen nationalen Fortschrittsbericht zur Umsetzung der Aarhus-Konvention anfertigen.

Seite 2: Gesetzlicher Rahmen in Deutschland

Gesetzliche Rahmenbedingungen in Deutschland

Umweltinformationsgesetz

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) ist am 14. Februar 2005 in Kraft getreten und regelt den Zugang zu Umweltinformationen für Bürgerinnen und Bürger. Es verpflichtet alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen zur Herausgabe von Umweltinformationen. Der Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen der Bundesländer wird durch Landesrecht geregelt.

Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz

Seit dem 15. Dezember 2006 regelt das »Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG« die Beteiligung der Öffentlichkeit bei Zulassungsverfahren und beim Erlass bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme. Bei diesem Gesetz handelt es sich um ein sogenanntes Artikelgesetz. Das heißt, es setzt Änderungen in verschiedenen bereits bestehenden Gesetzen um. Änderungen, die die Arbeit von interessierten Bürger/innen und von Umweltschutzverbänden betreffen, finden sich vor allem im Detail.

Externer Link

Zur Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit dem Gesetzestext des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes.

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Das »Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten« – auch als Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) bekannt – ist gemeinsam mit dem Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz am 15. Dezember 2006 in Kraft getreten. Das UmwRG regelt ergänzend den erweiterten Gerichtszugang – insbesondere für Umweltverbände – zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung und zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen.

Seite 3: Umweltbezogene Genehmigungsverfahren

Beteiligung in umweltbezogenen Genehmigungsverfahren

In bestimmten Fällen sieht die Rechtslage in Deutschland eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in Umweltangelegenheiten vor. Meinungen und Einwände der Bürger/innen sind dabei ein wichtiges Gegengewicht zu wirtschaftlichen Interessen und können zu einer ausgewogeneren Entscheidungsfindung durch Behörden beitragen.

Grundlagen im EU-Recht

Die im deutschen Verfahrensrecht nur in Ansätzen formulierten Anforderungen an die Einbeziehung dritter in Verwaltungsentscheidungen wurden durch internationale Vorgaben entscheidend weiterentwickelt. Eine zentrale Rolle spielte dafür die Aarhus-Konvention sowie die folgenden daraus resultierenden EU-Richtlinien: Umweltinformationsrichtlinie (2003/4/EG), Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (2003/35/EG), Richtlinien zur Umweltprüfung von Vorhaben, Plänen und Programmen (UVP-Richtlinie 2011/92/EG, SUP-Richtlinie 2001/42/EG), Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie 2008/1/EG). Einige dieser Richtlinien haben zur Einrichtung bzw. Anpassung der im vorangegangenen Abschnitt erwähnten gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik geführt.

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

In Deutschland ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) als einschlägiges Fachrecht maßgeblich für die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Genehmigung umweltrelevanter Vorhaben. Diese werden unterschieden in Vorhaben, die ein förmliches Genehmigungsverfahren erfordern und Vorhaben, für die ein nicht-förmliches Genehmigungsverfahren ausreichend ist.

Wichtig

Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist nur bei förmlichen Verfahren vorgeschrieben.

Beispiel

Beispiele für Bauvorhaben, die ein förmliches Genehmigungsverfahren erfordern:

  • Müllverbrennungsanlagen und Kompostwerke mit bestimmtem Durchsatz
  • Anlagen zur Massentierhaltung

Im Fall eines förmlichen Genehmigungsverfahrens muss die Planungsbehörde nach BImSchG sämtliche Unterlagen für den Zeitraum von einem Monat öffentlich auslegen. Hierbei gilt das Prinzip der »Jedermann-Beteiligung«. Das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger darf sich über das Vorhaben informieren, Einwände äußern und gegebenenfalls in einem Erörterungstermin dazu Stellung nehmen. Die Planungsunterlagen enthalten den Genehmigungsantrag sowie sämtliche Antragsunterlagen (Einzelanträge, Gutachten, Umweltversträglichkeitsuntersuchung). Über die Auslegung der Unterlagen muss die Öffentlichkeit im Rahmen des amtlichen Veröffentlichungsblattes sowie entweder im Internet oder in den örtlichen Tageszeitungen informiert werden. Bürgerinnen und Bürger haben dann die Möglichkeit, ihre Einwendungen in schriftlicher Form spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist abzugeben.

Wichtig

Die Entscheidung, ob nach der Prüfung der eingegangenen Einwendungen ein Erörterungstermin für die Entscheidungsfindung notwendig ist oder nicht, liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Argumentiert wird mit der Vermeidung von Verwaltungsaufwand und einer Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens.

Wenn keine offenen Fragen und Einwendungen mehr zu bearbeiten sind, erstellt die Behörde einen Bescheid über die Genehmigung oder die Ablehnung des Vorhabens. Sie hat dabei allerdings keinen eigenen Ermessensspielraum. Das heißt, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, muss die Behörde das Vorhaben genehmigen. Mit der öffentlichen Bekannmachung des Bescheids oder der Zusendung an alle Einwender/innen endet das Verfahren.

Wichtig

Bei förmlichen Genehmigungsverfahren hat der abschließende Bescheid nach BImSchG eine »konzentrierende Wirkung«. Dass heißt, dass diese Genehmigung alle weiteren die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen einschließt. Der Neubau einer Müllverbrennungsanlage kann also die Beseitigung eines Schutzgebietes beinhalten, ohne dass die dafür notwendigen Maßnahmen noch einmal separat genehmigt werden müssen.

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