Neuregelungen 2007

Seite 1: Umsatzfreigrenze & Freibeträge

Neuregelungen des Gemeinnützigkeitsrechts ab 2007

Am 10. Oktober 2007 wurde das »Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements« verabschiedet. Es vereinheitlicht die steuer- bzw. spendenrechtliche Behandlung gemeinnütziger Tätigkeiten (insofern, als es die Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen gemeinnützigen Zwecken beseitigt) und schafft höhere Freigrenzen und Freibeträge. Es definiert aber auch einen zunächst abgeschlossenen Katalog gemeinnütziger Zwecke. Bis auf eine Ausnahme (Anhebung der Vorsteuerpauschalierungsgrenze nach § 23a Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes) treten die Gesetzesänderungen rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft. Alle Neuregelungen wurden in die einzelnen Kapitel der Praxishilfe »Arbeit im Verein« aufgenommen.

Umsatzfreigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (und für Zweckbetriebsaktivitäten bei sportlichen Veranstaltungen) wurde von 30.678 Euro auf 35.000 Euro angehoben.

Freigrenze zur Umsatzsteuer(Vorsteuer-)pauschalierung

Die Umsatzgrenze für die pauschale Berechnung der mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze mit 7 Prozent wurde ebenfalls von 30.678 Euro auf 35.000 Euro erhöht.

Übungsleiterfreibetrag

Der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter (nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz) wurde von 1.848 Euro auf 2.100 Euro angehoben.

Freibetrag für (ehrenamtliche) nebenberufliche Tätigkeiten

Neu geschaffen wurde eine steuerfreie Pauschale für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für gemeinnützige Organisationen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften (nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz) in Höhe von 500 Euro.

Achtung

Diese steuerfreie Pauschale kann nur in Anspruch genommen werden, wenn für eine ehrenamtliche (nebenberufliche) Tätigkeit für eine gemeinnützige oder öffentlich rechtliche Institution von dieser eine entsprechende Aufwandsentschädigung auch tatsächlich gezahlt wird. Es handelt sich nicht um eine Art abzugsfähiger Steuergutschrift für nicht vergütete, ehrenamtliche Tätigkeit!

Seite 2: Spenden & Vermögensbindung

Spendenrechtliche Vereinheitlichung gemeinnütziger Zwecke

Die bisherige Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen gemeinnützigen Zwecken (nach Anlage 1 zu § 48 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung), die bisher spendenrechtlich nicht berücksichtigt wurden, wurde aufgehoben. Künftig sind alle gemeinnützigen Zwecke (nach der Abgabenordnung) zum Spendenabzug zu berücksichtigen.

Spendenabzug

Generell bis zu 20 Prozent der Jahreseinkünfte oder bei Unternehmen bis zu vier Promille der gesamten Umsätze und aller Löhne und Gehälter im Kalenderjahr können als Spenden in Abzug gebracht werden. Die bislang geltende Großspendenregelung entfällt und alle Spenden, die die genannten Grenzen überschreiten, können in den folgenden Veranlagungszeiträumen jeweils bis zur Höchstgrenze abgezogen werden.

Vereinfachter Spendennachweis

Die Beitragsgrenze für den vereinfachten Spendennachweis durch einen Bareinzahlungsbeleg oder durch eine Buchungsbestätigung (nach § 50 Abs. 2 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung) steigt von 100 Euro auf 200 Euro.

Spenden-(Aussteller-)Haftung

Die Haftung für zu Unrecht ausgestellte Spendenbestätigungen wurde von 40 Prozent auf 30 Prozent des Zuwendungsbetrages bei der Einkommens- und Köperschaftssteuer abgesenkt. Die bei Unternehmensspenden eventuell zusätzlich anfallende Haftung für entgangene Gewerbesteuer wurde auf 15 Prozent erhöht.

Gemeinnützige Zwecke

Die bisherige beispielhafte Aufzählung von gemeinnützigen Zwecken in der Abgabenordnung (AO) und die in der Anlage zur Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung genannten Zwecke werden zu einem (vorläufig abgeschlossenen) Katalog der gemeinnützigen Zwecke in der Abgabenordnung zusammengeführt. Hierbei wurde die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements neu aufgenommen. Erweiterungen sollen (nur im Ausnahmefall) durch die (Länder-)Finanzbehörden möglich sein.

Vermögensbindung

Aufgehoben wird die bisherige Regelung, dass die Verwendung des Vermögens einer gemeinnützigen Körperschaft erst bei ihrer Auflösung mit dem Finanzamt abgestimmt werden kann. Die Bindung des Vermögens für gemeinnützige Zwecke, der »Vermögensanfall«, muss nunmehr bereits in der Satzung so genau bestimmt werden, dass

entweder eine andere gemeinnützige Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

oder ein bestimmter gemeinnütziger (steuerbegünstigter) Zweck
benannt werden muss, der bzw. dem das Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalls zufließt.

Einzelheiten in der kommentierten Mustersatzung

Stiftungsförderung

Spenden an Stiftungen, sowohl bei Neugründung als auch bei Zustiftung an bestehende Stiftungen sind nunmehr bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro über den Zeitraum von zehn Jahren abzugsfähig.
http://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/stiftungen/stiftungs-steuerrecht/stiftungs-steuerrecht/105443/