Pflichten der Mitglieder

Viele Vereine legen ihren Mitgliedern Pflichten auf. In der Regel wird es sich um eine Beitragspflicht handeln, teilweise werden auch weitere Pflichten auferlegt.

Achtung

Um wirksam Mitgliederpflichten festlegen zu können, müssen diese in der Satzung niedergelegt sein.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder eines anderen Organs sind nicht ausreichend, um Pflichten von Mitgliedern zu begründen. Ausreichend wäre es jedoch, wenn durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bereits durch die Satzung festgelegte Pflichten ausgestaltet werden.

Wenn die Satzung eines Vereins die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages vorsieht, kann die Mitgliederversammlung die Höhe des Beitrags per Beschluss bestimmen.

Wichtig

Bei den Pflichten der Mitglieder ist zu beachten, dass diese alle Mitglieder gleich betreffen und der auch im Vereinsrecht geltende Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.

Mitgliedsbeiträge und Umlagen

Nach § 58 Nr. 2 BGB soll die Satzung eine Bestimmung darüber enthalten, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Unter Beiträgen versteht man die mitgliedschaftliche Pflicht, die ein Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes zu leisten hat. Beiträge können somit Geldzahlungen oder Sachleistungen sein, wobei Geldzahlungen der Regelfall sein werden. Ob für diese Beitragszahlungen auch Zuwendungsbescheinigungen erteilt werden können, ist eine Frage der Gemeinnützigkeit.

Wenn in der Satzung Beitragszahlungen der Mitglieder vorgesehen sind, dann ist das Mitglied auch verpflichtet, diese zu leisten. Die Höhe richtet sich entweder nach der Satzung oder der Beitragsordnung (sofern vorhanden) [LINK VEREINSORDNUNG]. Wenn das Mitglied den Vereinsbeitrag nicht leistet, handelt es sich um eine Pflichtverletzung, welche ggf. den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben kann.

Tipp

In der Satzung oder der Beitragsordnung sollte auch die Fälligkeit des Beitrages festgelegt sein. Damit lässt sich später der Beitrag einfacher vollstrecken.

Der Verein hat die Möglichkeit, die Beiträge für seine Mitglieder unterschiedlich zu gestalten. So können Mitglieder ganz oder teilweise von der Verpflichtung der Beitragszahlung befreit werden (z. B. erwerbslose Mitglieder oder ermäßigter Beitrag für Jugendliche). Voraussetzung für diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch eine sachliche Rechtfertigung.

Umlageverpflichtung

Unter Umlagen versteht man außerordentliche Beiträge zur Deckung außergewöhnlichen Bedarfs. Die Erhebung einer Umlage ist nur möglich, wenn sie in der Satzung vorgesehen ist. Die Satzung des Vereins muss erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen die Erhebung einer Umlage in Betracht kommt, welche Obergrenzen vorgesehen sind bzw. wie der Berechnungsmodus aussieht. Das Mitglied soll somit vor Verpflichtungen geschützt werden, welche für ihn zu Beginn der Mitgliedschaft nicht bestanden. Eine Ausnahme ergibt sich nur, wenn es um das Fortbestehen des Vereins geht und die Umlage für das einzelne Mitglied nicht unzumutbar ist. Hier besteht jedoch ein Sonderkündigungsrecht des Mitgliedes.

Sonstige Verpflichtungen

Beiträge können sowohl Geldleistungen als auch Sachleistungen umfassen. Deshalb kann die Satzung beispielsweise auch Gemeinschaftsarbeiten für die Vereinsmitglieder vorsehen.

Haftung für Vereinsschulden

Da der eingetragene Verein eine eigene juristische Person mit eigenem Vermögen ist, haftet er auch für seine Schulden. Allerdings ist ein Rückgriff ohne eine gesonderte Rechtsgrundlage nicht möglich. Auch für den nicht eingetragenen Verein hat die Rechtsprechung die Haftung auf das Vermögen dieser Körperschaft beschränkt.

Ein Haftungsdurchgriff von Gläubigern auf die Vereinsmitglieder ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) möglich, beispielsweise wenn der Verein und seine rechtliche Konstruktion »vorgeschoben« wurde. Es muss durch die Mitglieder ein Rechtsformmissbrauch dahingehend stattgefunden haben, dass die Rechtsform des eingetragenen Vereins bewusst gewählt wurde, um sich den Zahlungsverpflichtungen zu entziehen (LINK BGH, Urteil vom 09.08.2005, Az. 2 U 897/04).