Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

Seite 1: Beschlussfassung- und fähigkeit, Auszählung, Mehrheiten

Beschlussfassung

Das wichtigste Instrument der Willensbildung im Verein ist die Beschlussfassung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
Die Form der Abstimmung richtet sich nach der Satzung. Schweigt diese, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Abstimmungsform. Hier kann entweder durch Handheben oder auch durch Zuruf abgestimmt werden.

Die Frage des Stimmrechtes ergibt sich aus der Satzung. Hier ist zu beachten, in der Mitgliederversammlung grundsätzlich jedes Mitglied nur eine Stimme hat. Dieses Stimmrecht ist persönlich auszuüben (§ 38 BGB).

Beschlussfähigkeit

Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.
Für die Beschlussfähigkeit ist eine bestimmte Teilnehmerzahl (gesetzlich) nicht erforderlich. Somit kommt es auch hier wieder darauf an, was in der Satzung geregelt ist.

Sofern in der Satzung bestimmte Anforderung zu der Beschlussfähigkeit niedergelegt sind, sollte diese zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden. Teilweise verlangt das Registergericht auch einen entsprechenden Nachweis, dass die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde. Es sollte somit bei der Abfassung des Protokolls eine entsprechende Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Wichtig

Wichtig ist, dass die Beschlussfähigkeit zum Zeitpunkt der Abstimmung (und nicht nur bei Versammlungsbeginn) vorgelegen haben muss.

Es besteht somit die Möglichkeit, dass eine zu Beginn beschlussfähige Mitgliederversammlung im Laufe die Beschlussfähigkeit verliert, wenn viele Teilnehmer während der Versammlung den Saal verlassen.

Für den Fall, dass eine Beschlussfähigkeit endgültig nicht (mehr) vorliegt, sehen viele Satzungen vor, dass in einem solchen Fall innerhalb einer bestimmten Frist eine 2. Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen ist, die dann unter erleichterten Voraussetzungen beschlussfähig ist.

Stimmenauszählung

Nach § 32 Abs 1 Satz 3 BGB entscheidet bei einer Beschlussfassung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Wichtig

Bei einer Abstimmung sind Enthaltungen nicht mitzuzählen. Somit ist ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen.

Wenn somit bei einer Mitgliederversammlung mit sechzig Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern dreißig Mitglieder für einen Antrag stimmen, fünfundzwanzig sich der Stimme enthalten und fünf ungültige Stimmzettel abgegeben wurden, so ist der Antrag dennoch angenommen worden, obwohl die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (31 Ja-Stimmen) nicht erreicht wurde.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag grundsätzlich abgelehnt, wenn nicht die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung enthält. Hier ist beispielsweise daran zu denken, dass bei einer Stimmgleichheit die Stimme des Versammlungsleiters bzw. des Vorstandes entscheidet.

Bei den Mehrheitsverhältnisse unterscheidet man zwischen der einfachen Mehrheit  und der qualifizierten Mehrheit sowie der Einstimmigkeit.

Einfache Mehrheit

Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Grundregel für Abstimmungen in der Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden.

Qualifizierte Mehrheit

Die qualifizierte Mehrheit ist größer als die einfache Mehrheit, erreicht aber nicht die Einstimmigkeit. Für eine Satzungsänderung und für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nach der gesetzlichen Grundregelung eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 33 Abs 1 Satz 1, § 41 Satz 2 BGB).
Sofern sich bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses der Bruchteil einer Stimme ergibt, so zählt er nicht als Ja-Stimme, sondern fällt weg.

Einstimmigkeit

Teilweise wird im BGB gefordert, dass für bestimmte Beschlüsse eine Einstimmigkeit notwendig ist. So sieht § 33 Abs 1 Satz 2 vor, dass für Änderung des Zweckes des Vereins die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist. Bei der Einstimmigkeit gibt es nur Ja-Stimmen aller Stimmberechtigten; eine Stimmenthaltung oder eine ungültige Stimme verhindern die Einstimmigkeit.

Seite 2: Mehrheiten, Fehlerhafte Beschlüsse,

Relative Mehrheit

Die relative Mehrheit kann hinter der einfachen Stimmenmehrheit zurück bleiben. Diese Mehrheitsverhältnisse finden sich häufig im Zusammenhang mit Personalentscheidungen, welche unter mehreren Kandidaten zu treffen sind (»als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt«, wenn bei einer Wahl der Kandidat A zwanzig Stimmen, der Kandidat B fünfzehn Stimmen und der Kandidat C zehn Stimmen erhalten hat, wäre in diesem Fall Kandidat A gewählt).

Absolute Mehrheit

Der Begriff der absoluten Mehrheit ist im Regelfall nur ein anderer Ausdruck für eine einfache Mehrheit, da bei einer Beschlussfassung mit einer Stimme Mehrheit die Ja-Stimmen auch eine absolute Mehrheit darstellen.

Fehlerhafte Beschlüsse

Da im Vereinrecht des BGB nicht geregelt ist, welche rechtlichen Folgen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen die Satzung auf die Wirksamkeit von Beschlüssen haben, ist diese Frage in der Rechtssprechung und in der vereinsrechtlichen Literatur umstritten.

Nach der Auffassung in der Rechtssprechung ist ein Beschluss, welcher gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung verstößt, nichtig.
Daraus ergäbe sich die Konsequenz, dass ein Beschluss der Mitgliederversammlung entweder gültig oder ungültig ist. Diese strikte Auffassung wird jedoch dahingehend abgemildert, dass bei den Vereinsbeschlüssen zwischen absolut nichtigen und fehlerhaften Beschlüssen unterschieden wird.

Achtung

Absolute Nichtigkeit eines Beschlusses wird angenommen, wenn der Beschluss gegen zwingende gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen oder gegen unabdingbare allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts verstößt.

Bei minderschweren Rechtsverstößen, insbesondere Verfahrensfehlern, hängt die Wirksamkeit des Beschlusses davon ab, dass die Fehlerhaftigkeit entweder von dem oder der  Betroffenen hingenommen wird oder innerhalb einer angemessenen Frist gerügt wird; dies jedoch nur, sofern es sich um Schutzbestimmungen zugunsten der Mitglieder handelt.

Beispiele absolut nichtiger Vereinsbeschlüsse:

  • Über eine solche Satzungsänderung ist in mindestens zwei Versammlungen abzustimmen, welche mindestens sechs Monate auseinander liegen müssen, und die 2. Versammlung wird schon nach vier Monaten abgehalten.
  • Die Versammlung wurde durch einen Unbefugten einberufen.
  • Es wurden nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen.
  • Die Versammlung war nicht beschlussfähig.
  • Die Einladung zu der Mitgliederversammlung gab weder Ort noch Zeit der Versammlung an.
  • Die Tagesordnungspunkte wurden nicht oder nicht ausreichend bezeichnet bzw. nicht allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern mitgeteilt.
  • Die Mitgliederversammlung wurde abgesagt, gleichwohl wurden dort Beschlüsse gefasst.
  • Die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses tritt automatisch ein und muss nicht gesondert gerügt werden.

Sofern ein Beschluss nicht wegen zwingender Vorschriften der Satzung verstößt, ist dieser Beschluss nur fehlerhaft und nicht nichtig. Ob es sich um eine zwingende Satzungsbestimmung handelt, muss durch Auslegung ermittelt werden, wobei dies im Einzelfall nicht immer einfach ist.

Beispiele für fehlerhafte, jedoch nicht nichtige Beschlüsse:

  • Die Versammlung findet zwar nicht an dem satzungsmäßig bestimmten, aber in der Nähe gelegenen Ort statt.
  • Bei einer 4-wöchigen Einberufungsfrist ist eine Fristunterschreitung von zwei oder drei Tagen gegeben.
  • Der Abbruch der Aussprache durch den Versammlungsleiter ist nicht gerechtfertig.
  • Der Verweis eines Teilnahmeberechtigten war nicht gerechtfertigt.

In diesen Fällen muss der Betroffene der Beschlussfa

Seite 3: Beurkundung / Protokollführung,

Sofern der Widerspruchsberechtigte seinen Widerspruch nicht in der Versammlung äußert, so hat er ihn zeitnah im Anschluss an die Versammlung zu erklären. Eine Widerspruchsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen, wobei die Satzung eine Frist enthalten kann.
Sofern auch in der Satzung keine Frist vorgesehen ist, sollte der Widerspruch innerhalb einer angemessenen Frist (1-2 Monate) erklärt werden.
Bei Beschlüssen, die zu einer Eintragung im Vereinsregister führen, kann die Rüge auch gegenüber dem Registergericht erhoben werden.
Sofern über die Nichtigkeit eines Beschlusses Streit zwischen dem Verein und dem Mitglied besteht, kann eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erhoben werden.

Nichtige Versammlungsbeschlüsse darf der Vorstand oder das sonst zuständige Vereinsorgan bei Vermeidung eigener Haftung nicht ausführen. Soweit durch die Ausführung eines nichtigen Beschlusses Dritte geschädigt werden, haftet der Verein nach § 31 BGB.

Beurkundung der Beschlüsse (Protokollführung)

Beschlüsse, welche in der Mitgliederversammlung gefasst wurden, sind zum Nachweis zu beurkunden. Es ist somit ein Protokoll anzufertigen.
Verantwortlich für die Erstellung des Protokolls wird in der Regel der Schriftführer sein. Bestimmte Anforderungen an die Form des Protokolls werden durch das BGB nicht aufgestellt. Es sieht lediglich in § 58 Nr. 4 BGB vor, dass die Satzung eine Bestimmung darüber treffen muss, wie die Beschlüsse beurkundet werden sollen.

Unabhängig von der Regelung in der Satzung sollte das Protokoll mindestens die nachfolgenden Punkte enthalten:

  • Ort, Tag und Stunde der Versammlung
  • Den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Die Zahl der Stimmberechtigen (also die selbst erschienenen oder vertretenen Mitglieder),
  • Die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
  • Die in der Versammlung festgestellte Tagesordnung
  • Die Feststellung der Beschlussfähigkeit, wenn die Satzung für die Beschlussfähigkeit eine Mindestanzahl anwesender Mitglieder verlangt
  • Die gestellten Anträge
  • Die Art der Abstimmung (schriftlich, Zuruf, Handzeichen, Geheim)
  • Das genaue Abstimmungsergebnis mit Aufteilung nach Ja, Nein - Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen
  • Bei Wahlen die genauen Personalien der Gewählten und die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen
  • Bei Beschlüssen den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse, insbesondere den genauen Wortlaut geänderter Satzungsbestimmungen
  • Den Zeitpunkt des Endes der Versammlung
  • Die Unterschrift des Protokollführers und/oder weiterer in der Satzung bestimmter Personen, Versammlungsleiter


Sofern in der Satzung ausdrücklich die Unterzeichnung des Protokolls durch einen Protokollführer bestimmt ist, muss derjenige, der das Protokoll angefertigt hat, auch  ausdrücklich als Protokollführer unterzeichnen.

In dem Protokoll sind die wesentlichen Vorgänge der Mitgliederversammlung festzuhalten, hierbei ist eine wortwörtliche Wiedergabe der Redebeiträge nicht erforderlich.

Sofern in der Satzung keine Bestimmung hierüber getroffen ist, dass es zur Gültigkeit des Protokolls der Genehmigung der Mitglieder- versammlung bedarf, ist eine solche auch nicht erforderlich.
Auch hinsichtlich des Versandes der Protokollabschriften an die Mitglieder kommt es auf die Regelung in der Satzung oder eine Vereinsobservanz an.

Achtung

Bei der Erstellung des Protokolls ist eine besondere Sorgfalt zugrunde zu legen, da im Streitfall das Protokoll eine Beweisfunktion hat und dem Gericht als »Urkunde« vorgelegt werden kann!

Seite 4: Das Minderheitenverlangen

Die Mitgliederversammlung aufgrund eines Minderheitenverlangens

Nach § 37 Abs. 1 BGB ist die Mitgliederversammlung zu berufen, wenn der in der Satzung bestimmte Teil dies schriftlich unter der Angabe der Gründe verlangt.

Voraussetzung ist somit, dass

  • die in der Satzung bestimmte Minderheit (sofern keine Satzungsregelung besteht, der »zehnte Teil« der Mitglieder) die Einberufung
  • schriftlich
  • unter der Angabe des Grundes
  • beim Einberufungsorgan (i. d. R. dem Vorstand)

beantragt.

Dem Einberufungsorgan kommt hier kein gesondertes Prüfungsrecht zu! Im Falle der Ablehnung kann sich die Minderheit an das zuständige Amtsgericht wenden [LINK MUSTERSCHREIBEN] und sich entsprechend ermächtigen lassen.

Gegen die Entscheidung des Gerichts steht sowohl dem Vorstand als auch der Minderheit das Recht der sofortigen Beschwerde zu.
Im Falle der Einlegung durch den Vorstand, hat das Rechtsmittel jedoch keine aufschiebende Wirkung! D.h., dass der Entscheidung des Gerichts sodann Folge geleistet werden muss.